Bei Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist mit steuerstrafrechtlichen Folgen zu rechnen, die nicht nur monetärer Art sind. Abhängig von der Höhe der hinterzogenen Somme ist auch eine Freiheitsstrafe möglich. Wenn die Steuern vorsätzlich hinterzogen wurden, so erfüllt dies den Straftatbestand für ein gerichtliches Verfahren, während eine reine Steuerverkürzung aus Leichtfertigkeit zu den Ordnungswidrigkeiten zählt, die vom Finanzamt bearbeitet werden. Die Steuerordnungswidrigkeit wird somit von der Strafgeldstelle des Finanzamts entschieden und mit einer Geldbuße belebt. Eine Eintragung ins Zentralregister erfolgt jedoch nicht und das Gericht bleibt bei diesem Prozess außen vor. Bei der Steuerhinterziehung gelten andere Richtlinien: Hier hat eine tatsächliche Steuerverkürzung und damit ein ungerechtfertigter Steuervorteil stattgefunden.

Die Steuer wurde also nicht komplett oder zu spät festgesetzt. Durch falsch angegebene Betriebsausgaben oder das Unterschlagen von Einnahmen hat das Finanzamt die Steuern im Bescheid zu niedrig berechnet. Das vorsätzliche Handeln der Steuerpflichtigen resultiert demzufolge also in einer strafbaren Steuerhinterziehung: Sie sind sich bewusst, dass ihre Angaben nicht korrekt waren, und profitieren von der Steuerverkürzung. Mögliche Methoden, um die Zahlen zu fälschen, zeigen sich beispielsweise beim Kauf von Bürobedarf oder bei der Einstellung von Mini-Jobbern. Immer wieder kann es dabei zu bewusst falschen Angaben bzw. zur Nichterwähnung von Einnahmen kommen. Bei steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de finden die Steuerpflichtigen kompetente Unterstützung für die Steuererklärung aber auch erfahrene Ansprechpartner, die tätig werden, wenn eine Selbstanzeige gewünscht ist. Die Kontaktaufnahme mit einem Steueranwalt kann quasi prophylaktisch erfolgen, um Fehler von vornherein auszuschließen, oder zu einem späteren Zeitpunkt, um die negativen Auswirkungen einer Steuerverkürzung zu reduzieren. Wenn es beispielsweise bei der Anfertigung eines Fahrtenbuchs oder bei der Bezahlung von freien Mitarbeitern zu einem fahrlässigen Irrtum gekommen ist, so kann der Anwalt auf eine leichtfertige Steuerverkürzung plädieren, bei welcher der Vorsatz fehlt. Dies ist zwar eine Nachlässigkeit, hat jedoch keine schwerwiegenden Folgen wie es bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung der Fall ist.

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