Mit einem Girokonto Bankenvergleich kann man viel Geld sparen, das anderswo, für Rechnungen oder Einkäufe, vielleicht dringend benötigt wird. Das gilt auch für ein Konto mit Pfändungsschutz, das nichts anderes ist als ein normales Konto mit einem entsprechenden Vermerk. Wer sich bei seinen Einkäufen finanziell übernommen hat und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, muss meistens mit einer Kontopfändung rechnen. Oftmals kommt es dazu, wenn man zum Beispiel ein Auto, Möbel usw. finanziert, weil die Raten vom Einkommen leicht zu bezahlen sind und dann vom Arbeitgeber die Kündigung bekommt. Gerade in der Wirtschaftskrise haben das viele Menschen erlebt und konnten ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen. Die Gläubiger haben beim Gericht einen Titel erwirkt und waren befugt Kontopfändungen zu veranlassen. Früher wurde alles gepfändet was bis zu einem bestimmten Termin am Monatsanfang noch auf dem Konto war. Heute ist es mit dem Pfändungsschutzkonto einfacher für die Schuldner, denn sie haben einen monatlichen Freibetrag von ca. 1000 Euro, über den sie den ganzen Monat über verfügen können. Bei vielen Menschen sind die Wünsche aber auch größer, als die Einnahmen, sie überschulden sich und denken, dass es schon irgendwie geht. So wird vielen Menschen zum Beispiel der Kauf bei Versandhäusern zum Verhängnis, denn wer einmal einen Katalog durchblättert findet viele Dinge die er gerne möchte und einfach bequem bestellen kann. Mit Ratenzahlung und Zahlpause wird es den Kunden leicht gemacht weitere Schulden zu machen, noch bevor die vorher bestellten Waren bezahlt sind. Wer sein Konto als Pfändungsschutzkonto führen lässt, kann sich unüberlegte Ausgaben nicht mehr erlauben, sonst ist am Ende kein Geld mehr für die alltäglichen Einkäufe wie Lebensmittel, Reinigungsmittel und Sonstiges vorhanden. Die Zahl der Privatinsolvenzen steigt rasant an, weil Mieten und offene Rechnungen für Telefon, Handy oder Anschaffungen nicht bezahlt werden. In der Regel kommt zuerst der Gerichtsvollzieher und versucht das Geld im Auftrag der Gläubiger einzutreiben, wenn dieser Versuch erfolglos ist, muss die eidesstattliche Erklärung, früher Offenbarungseid, abgegeben werden.

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