Seit dem 1. Januar 2009 gilt eine Versicherungspflicht nicht nur für gesetzlich sondern auch für privat Krankenversicherte. Es darf also nicht mehr vorkommen, dass Geld außerhalb der Krankenversicherungen zurückgelegt und beim Krankheitsfall direkt bezahlt wird. Das kann für manchen Selbständigen, Freiberufler, Beamten oder Arbeitnehmer über der Einkommensgrenze deutliche finanzielle Belastungen mit sich bringen, die im Monatsetat nicht eingeplant waren. Versichern jene sich allerdings nicht, so werden die Kosten noch höher, da seit Jahresanfang auch empfindliche Strafen drohen. Schon jetzt (im Februar) wäre der Beitrag für Januar doppelt fällig. Allerdings ist durch den Basistarif, der in Kosten und Leistungen den Angeboten der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt sein muss, und durch die Mitnahme eines Teils der Altersrückstellungen von einer PKV zur anderen, der Wechsel wesentlich erleichtert worden. Es sollte also ein PKV Vergleich gemacht werden, der deutlich die Leistungen und Beiträge der verschiedenen Gesellschaften aufschlüsselt. Grundsätzliche Leistungen der PKV wie freie Arztwahl, keine Praxisgebühr, je nach Tarif keine Zuzahlung für Medikamente, das volle Krankentagegeld bis zum Netto, die Chefarztbehandlung im Krankenhaus – Einzelzimmer, vertraglich geregelte Leistungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie, nicht zu beantragende Behandlung durch Heilpraktiker, bleiben immer noch die privilegierten Leistungen der Privaten Krankenversicherung. Die Leistungen können allerdings bei der PKV voneinander abweichen und trotz hoher Selbstbeteiligung unwirtschaftlich definiert sein. Ist die Entscheidung offen, ob die Versicherung privat oder gesetzlich abgeschlossen wird, so sollte die aktuelle Lebenssituation wie auch die weitere Lebensplanung nicht außer Acht gelassen werden. Ist der Versicherte im Moment allein stehend so ist zu bedenken, dass im Fall einer Familiengründung für jedes Familienmitglied ein eigener Versicherungsvertrag bei der PKV abgeschlossen werden muss, was aber auch mit einer Familienversicherung bei der GKV z.B. durch die Ehefrau relativiert werden kann, wenn die Einkünfte des Selbständigen Ehemanns, unter der Versicherungspflichtgrenze bleiben.

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