Bevor Sie für einen geplanten Umzug in die Immobilien mit Garagentor eine Möbelspedition beauftragen, sollten Sie sich zunächst um das alte Mietverhältnis kümmern, um dies zu kündigen. Und da müssen Sie vor dem Umzug mit Möbelspedition auf so einiges achten. Viele Mieter glauben beispielsweise, dass der Vermieter sie aus einem langfristigen Mietvertrag entlassen muss, wenn sie ihm drei Nachmieter stellen. Das ist falsch! Der Mieter hat das Recht einen Nachmie­ter zu stellen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist. Eine derartige Nachmieterklausel ist in Wohnungsmietverträgen aber selten zu finden. Ohne Vereinbarung mit dem Vermieter und ohne Nachmieterklausel im Mietver­trag kommt der Mieter nur in Ausnah­mefällen aus dem Mietvertrag heraus. Der Mieter, der einen geeigneten Nach­mieter gestellt hat, kann so das OLG Karlsruhe nach Treu und Glauben vorzeitig ausziehen: 1. Wenn der Mieter in ein Altenheim oder eine altengerechte Wohnung um­ziehen muss. 2. Wenn der Mieter aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt ziehen muss. 3. Wenn sich Familiennachwuchs an­kündigt und die Wohnung zu klein wird oder die Heirat des Mieters bevorsteht und eine größere Wohnung benötigt wird. Das AG Wiesbaden bewertet das Zusammenziehen mit dem Lebensge­fährten genauso wie eine Heirat. 4. Aus ähnlichen wichtigen Gründen. Es müssen Gründe sein, die der Mieter nicht freiwillig herbeigeführt hat, um seine Wohnungssituation zu verändern. ­Beispiel: Der Mieter will aus seiner Wohnung im 4. Obergeschoss des Hauses ohne Fahrstuhl ausziehen, weil sein Kind aufgrund einer schweren Herzkrankheit körperlich nicht belastet werden darf. Will der Mieter umziehen, weil er die Miete für die alte Wohnung nicht mehr aufbringen kann, weil sein Eigenheim bezugsfertig ist oder weil er eine bessere, große­ oder preiswertere Wohnung gefunden hat, ist der Vermieter nicht verpflichtet, ihn gegen Stellung eines Nachmieters vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Auf die Ausnahmefälle kann sich der Mieter auch berufen, wenn er langfristige Kündigungsfristen zu beachten hat. Seit dem 1. September 2001 gilt für den Mieter zwar die generelle Kündigungsfrist von drei Monate­n. Sind in einem früher abgeschlossene Mietvertrag jedoch längere Fristen vereinbart, muss der Mieter sie auch heute noch beachten. Ist die restliche Mietzeit jedoch nur ver­hältnismäßig kurz (z.B. drei Monate), muss der Vermieter auch in diesen Aus­nahmefällen in der Regel einen Ersatzmie­ter nicht akzeptieren.

Nicola Lavacca

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