Wenn Sie in eine Wohnung mit Bodenschutzmatten inklusive Tische umziehen und für den Umzug eine Umzugsliste erstellen, sollten Sie sich zuvor um die Kündigung der alten Wohnung kümmern. Dabei gibt es einige Aspekte zu beachten. Beispielsweise beim Thema Verjährung. Nach Mietende sollten Mieter und Ver­mieter zügig ihre gegenseitigen Ansprü­che ausgleichen. Daher verjähren An­sprüche oft innerhalb der kurzen Frist von sechs Monaten, wenn sie nicht bei Gericht anhängig gemacht werden. Durch die Einleitung eines Beweisverfah­rens wird die Verjährung unterbrochen. Die Ansprüche des Vermieters auf Vor­nahme von Schönheitsreparaturen und auch Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen Veränderung oder Verschlechte­rung der Mietsache, verjähren in sechs Monaten nach ordnungsgemäßer Rück­gabe. Die kurze Ver­jährungsfrist gilt auch für einen An­spruch des Vermieters aufgrund einer Vereinbarung im Wohnungsübergabe­protokoll. Der Lauf der Sechsmonatsfrist beginnt mit der Rückgabe, also unabhängig da­von, ob das Mietverhältnis beendet ist oder nicht. Das gilt auch dann, wenn der Mieter nach der Räu­mung und Rückgabe nur noch einen Schlüssel hat. Der Mieter darf die Wohnung auch schon vor Ende des Mietverhältnisses zu­rückgeben, aber noch einen Schlüssel behalten, um zum Beispiel Schönheitsreparaturen durchzuführen oder Einrichtungen aus­zubauen usw. Vorteil: Mit der tatsächli­chen Rückgabe beginnt schon die Ver­jährungsfrist für Ansprüche des Vermieters. Beispiel: Der Mieter hat bereits am 15.6. die Wohnung leer geräumt und dem Ver­mieter ein paar Schlüssel übergeben, da­nach tapeziert er noch zwei Räume, sei­ne Kündigungsfrist läuft noch bis zum 30. 6., Ersatzansprüche des Vermieters sind ab 16.12. verjährt. Die Zeit, in der Vermieter und Mieter miteinander verhandeln, zählt bei der Be­rechnung der Verjährungsfrist nicht mit. Verhan­delt wird aber nicht schon dann, wenn der Mieter die vom Vermieter erhobenen Ansprüche prüft.

Auch Ansprüche des Mieters verjähren; zum Beispiel Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Heiz- und Nebenkosten in drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mie­ter die Abrechnung erhält. Ansprüche des Mieters auf Wegnahme eigener Einrichtungen oder Kostenerstattung verjähren schon innerhalb von sechs Monaten nach Mie­tende. Die kurze sechsmonatige Verjäh­rung gilt nicht für Schadensersatzan­sprüche des Mieters im Anschluss an eine unberechtigte fristlose Kündigung des Vermieters et­wa den Anspruch auf Ersatz von Um­zugskosten. All dies ist zu beachten, wenn Sie vor dem Umzug eine Umzugsliste erstellen.

 

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