Grundsätzlich können Patienten davon ausgehen, dass die Kosten beim Augen Lasern unterschiedlich hoch sein können, da diese von den jeweils erfolgten Behandlungen an den Augen und auch von der schwere der Erkrankung der Augen abhängen. Dabei besteht immer ein Anspruch auf eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen, sofern eine medizinische Notwendigkeit für die Behandlung besteht. Diese medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise immer dann gegeben, wenn das Auge nicht mehr mit einer anderen Methode behandelt werden kann. Dies wiederum ist immer dann der Fall,  wenn eine Korrektur der Sehprobleme mit Hilfe von Brillen oder Kontaktlinsen auf Grund der hohen Dioptriezahl nicht möglich ist. Doch auch verschiedene Erkrankungen des Auges können eine Lasik notwendig werden lassen, um beispielsweise eine Behinderung in Form akuter Sehschwäche oder Erblindung zu verhindern. Auch in diesem Fall – zu dem unter anderem verschiedene Hornhauterkrankungen gehören können – ist die Krankenkasse grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet. Trotzdem empfiehlt sich eine medizinische Begründung durch den behandelnden Arzt.

Problematisch ist hier allerdings immer eine Verhandlung mit einer gesetzlichen Krankenkasse, obwohl natürlich auch diese in den oben genannten Fällen grundsätzlich zur Kostenübernahme verpflichtet ist. Allerdings erschweren die langen Bearbeitungszeiten und die Schwerfälligkeit dieser Institutionen oftmals eine rasche Entscheidung und vor allem Behandlung. Bei einigen Erkrankungen können sich hier schon wieder Problemsituationen ergeben, deren Leidtragende immer die Patienten sind. Private Krankenkassen arbeiten dabei oftmals zügiger, da sie sich als Dienstleister und nicht als Behörde verstehen. Auch haben privat versicherte Patienten natürlich immer die Möglichkeit, Kosten, deren Übernahme durch die Krankenkasse verweigert wurde, steuerlich geltend zu machen.

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